weitere Förderprogramme
Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nach § 35c EStG (ESanMV)
Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Besitzerinnen und Besitzer von selbstgenutzten Eigenheimen die steuerlichen Förderung nutzen.
Bei Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung sind 20 Prozent der Aufwendungen (max. 40.000 Euro pro Wohnobjekt), verteilt über drei Jahre steuerlich abzugsfähig.
weitere Infos:
zusammenfassender Artikel in finanztip.de - Stand vom 13.08.2024
ESanMV - Gesetze im Internet - Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen
Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist für dieselbe Maßnahme nicht möglich.
Regionale Programme, die allein oder ggf. zusätzlich zu den Programmen des Bundes in Anspruch genommen werden können:
Ist eine Kumulierung der BEG mit anderen Förderprogrammen einerseits aus öffentlichen Mitteln und andererseits von privaten Unternehmen möglich?
Die Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach der BEG mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Dabei wird unterschieden zwischen einer Förderung aus öffentlichen Mitteln (EU, Bund, Länder, Gemeinden und Kommunen) und einer Förderung aus nicht-öffentlichen Mitteln, z. B. durch ein Unternehmen.
Übersteigt die Förderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis die Förderquote insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt, und bei bereits erfolgter Auszahlung zurückgefordert. Dabei ist es unwesentlich, ob die Förderung aus öffentlichen Mitteln energetische Ziele verfolgt oder nicht.
Erfolgt eine Förderung aus nicht-öffentlichen Mitteln wie z.B. durch Unternehmen, müssen diese Mittel nicht auf die 60 Prozent-Grenze angerechnet werden.
(Auszug aus den FAQ zur BEG)