Mit der Änderung des §7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes wird die Nutzung von Solarenergie auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtert.
Die Montage von Solarkollektoren bzw. Photovoltaikmodulen ist zwar immer noch mit der unteren Denkmalschutzbehörde abstimmungspflichtig. Dennoch bestätigt der Gesetzgeber das öffentliche Interesse zur "nachhaltigen energetischen Verbesserung des Kulturdenkmals".
Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals, "wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird", was für Solaranlagen im Allgemeinen zutrifft.
Link zum DSchG,NI - Denkmalschutzgesetz
Ergänzung (14.07.2023):
klarstellendes Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 08.06.2023